Willkommen auf der Website des Bochumer Verbandes!
Der Bochumer Verband erbringt seit über 70 Jahren Dienstleistungen rund um die betriebliche Altersversorgung. Ursprünglich von Unternehmen des Bergbaus gegründet, zählen wir heute Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftszweigen zu unseren Mitgliedern. Neben langjähriger Erfahrung bieten wir absolute Zuverlässigkeit, zügige und reibungslose Abwicklung der uns übertragenen Aufgaben und kompetente Beratung unserer Mitgliedsunternehmen.
Telefonische Erreichbarkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
für den letzten Abrechnungsmonat wurden uns durch die Krankenkassen rund 10.000 Änderungsmeldungen für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eingespielt, die dementsprechend zu einer Vielzahl von Neuberechnungen der Beiträge und entsprechend zu zahlreichen Rückfragen geführt haben.
Ebenso wie Sie wurden auch wir von der Vielzahl der Neuberechnungen überrascht. Dementsprechend stehen verständlicherweise seit Tagen unsere Telefone nicht mehr still, was dazu führt, dass uns ein Großteil der Anrufer leider telefonisch nicht erreichen konnte bzw. kann.
Wir bitten Sie dafür um Verständnis.
Sofern Sie uns telefonisch nicht erreichen, bitten wir Sie, uns Ihre Fragen und Mitteilungen per E-Mail (info@bochumer-verband.de) oder Telefax (0234 / 308646) zu übermitteln.
Wir werden versuchen, zusammen mit der für Sie zuständigen Krankenkasse, alle Anfragen so schnell wie möglich zu klären. Leider wird aufgrund der Vielzahl der Fälle auch dies einige Zeit in Anspruch nehmen, wofür wir Sie schon jetzt um Geduld bitten müssen.
Wir verbleiben mit einem freundlichen Glückauf!
28.06.2023
Neu ab 1. Juli 2023:
Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Aenderung sieht das Pflegeunterstuetzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor. Beitragszahler mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Hoehe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder im Falle des vorzeitigen Versterbens vollendet haette. Danach entfaellt der Abschlag fuer diese Kinder. Ab dem 1. Juli 2023 gelten in der Pflegeversicherung somit folgende Beitragssaetze:
Anzahl Kinder unter 25 |
Beitragssatz | Anmerkung |
---|---|---|
0 | 3,40% | Beitragszahler vor 01.01.1940 geboren |
0 | 4,00% | Beitragszahler nach 31.12.1939 geboren |
1 | 3,40% | (lebenslang) |
2 | 3,15% | solange alle Kinder unter 25 |
3 | 2,90% | solange alle Kinder unter 25 |
4 | 2,65% | solange alle Kinder unter 25 |
2 | 2,40% | solange alle Kinder unter 25 |
Nachweis ueber Anzahl und Alter Ihrer Kinder:
- Einfuehrung eines digitalen Nachweisverfahrens Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabfuehrenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, soll bis zum 31. Maerz 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der beruecksichtigungsfaehigen Kinder entwickelt werden. Damit sollen den beitragsabfuehrenden Stellen die Daten zu den beruecksichtigungsfaehigen Kindern bis spaetestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfuegung gestellt werden. Nach der Einfuehrung des digitalen Verfahrens erfolgt bis zum 30. Juni 2025 die Erstattung der Abschlaege rueckwirkend zum 1. Juli 2023.
- Selbstauskunft Damit der fuer Sie richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Abrechnung eher beruecksichtigt werden kann, koennen Sie Ihre Angaben zur Anzahl und zum Alter Ihrer Kinder im Rahmen einer Selbstauskunft einreichen. Bitte senden Sie uns in diesem Fall die beigefuegte Selbstauskunft ausgefuellt und unterschrieben zu. Bitte fuegen Sie der Selbstauskunft die entsprechenden Kopien der Geburtsurkunden bei.
02.09.2022
Zahlung der Energiepreispauschale (EPP) durch den Bochumer Verband
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die Einkuenfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschaeftigung erzielen. Bei den Zahlungen des Bochumer Verbandes handelt es sich um Arbeitslohn aus einem frueheren Dienstverhaeltnis. Durch den Bezug von Leistungen des Bochumer Verbandes gelangen Sie somit nicht in den notwendigen Status einer aktiv taetigen Erwerbsperson. Aus diesem Grund kann ueber den Bochumer Verband keine Zahlung der EPP erfolgen.
22.12.2014
Lohnsteuermerkmale & ELStAM-Verfahren
Aktuelle Informationen
Dieses Info-Blatt bietet Informationen zu Lohnsteuermerkmalen, die dem Bochumer Verband im ELStAM-Verfahren elektronisch von der Finanzverwaltung übermittelt werden.
22.12.2014
Versorgungsfreibetrag
Aktuelle Informationen
Dieses Info-Blatt bietet Informationen zum Versorgungsfreibetrag.
25.02.2011
Ausgleichsregelung wegen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen 2003
Umsetzung durch den Bochumer Verband hat begonnen
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 durch den Gesetzgeber wirkt sich für bestimmte Bezieher von Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nachteilig aus. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand des Bochumer Verbandes einen Nachteilsausgleich für die betroffenen Leistungsbezieher rückwirkend ab 2003 beschlossen. Die Überprüfung, Berechnung und Auszahlung der Leistungen durch die Geschäftsstelle des Bochumer Verbandes hat bereits begonnen. Einer gesonderten Antragstellung von Leistungsbeziehern bedarf es nicht. Als ergänzende Information können Sie hier die Veröffentlichung des Bochumer Verbandes in der Zeitschrift "Perspektiven" des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE herunterladen.